Nutzungsbedingungen
Tische und Stühle vorhanden
Geschirr und Besteck vorhanden
kostenfreies WLAN
Küche mit Kühlschrank / Geschirrspüler / Bierausschank / Weinkühler
Licht, Beamer und Musikanlage vorhanden
Tischdecken und Stuhlhussen auf Anfrage
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung des Saals –Gemminger Eventlocation
Inhaltsverzeichnis
21 Preisliste für die Nutzung des Saales (Gemminger Eventlocation) 8
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung regelt die Nutzung des Saals sowie die damit verbundenen Gebühren und Entgelte.
(2) Die Vermietung des Saals erfolgt ausschließlich unter den hier festgelegten Bedingungen.
(3) Mit der Buchung des Saals erkennt der Mieter diese Ordnung als verbindlich an.
(1) Der Saal darf für kulturelle, gesellschaftliche, geschäftliche oder private Veranstaltungen genutzt werden.
(2) Eine Nutzung für gesetzeswidrige, extremistische oder sittenwidrige Zwecke ist untersagt.
(3) Die Vermietung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
(1) Die Mietdauer beginnt mit der vereinbarten Datum und Uhrzeit und endet mit der vollständigen Räumung des Saals.
(2) Die Buchung erfolgt schriftlich und gilt erst mit der Bestätigung durch den Vermieter als verbindlich.
(3) Eine Stornierung ist bis zu 40 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei möglich. Danach fallen Stornierungsgebühren an (Siehe hierzu §17).
(1) Die Nutzung des Saals unterliegt folgenden Bedingungen:
(2) Der Saal kann nach vorheriger Absprache bereits am Vortag für Dekorationszwecke betreten werden. Dies hängt jedoch von der jeweiligen Belegung ab und kann nicht garantiert werden.
(3) Die Räumung des Saals muss am Folgetag bis spätestens 10:00 Uhr erfolgen, wobei er besenrein übergeben werden muss. Wird diese Frist nicht eingehalten, werden die zusätzlichen Reinigungskosten entweder von der Kaution abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Diese Zusatzkosten sind unabhängig von den regulären Endreinigungskosten, die in jedem Fall anfallen, selbst wenn der Saal besenrein hinterlassen wurde.
(4) Individuelle Vorbereitungszeiten sowie abweichende Zeiten für das Verlassen des Saals können nach vorheriger Absprache vereinbart werden. Sofern keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die festgelegten Fristen.
(1) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach Art, Umfang und Dauer der Nutzung.
(2) Zusätzliche Leistungen oder Sondernutzungen können gesondert berechnet werden.
(3) Die Entgelte sind im Voraus zu entrichten, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle geltenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten.
(2) Notausgänge und Rettungswege müssen jederzeit frei zugänglich sein.
(3) Der Umgang mit offenem Feuer oder pyrotechnischen Gegenständen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung erlaubt.
(1) Die Besucherhöchstzahl richtet sich nach dem jeweiligen Bestuhlungsplan. Zusätzliche Sitz- oder Stehplätze sind nicht zulässig.
(1) Eine Untervermietung oder Weitergabe des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
(2) Der Hauptmieter bleibt in jedem Fall verantwortlich für die Einhaltung der Nutzungsbedingungen.
(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Energieverbrauch so gering wie möglich zu halten.
(2) Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen, und eine umweltbewusste Nutzung der Ressourcen wird vorausgesetzt.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
(2) Schäden oder Mängel sind dem Vermieter unverzüglich nach Feststellung zu melden. Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten für entstandene Schäden, soweit diese vom Mieter oder dessen Gästen verursacht wurden, mit der hinterlegten Kaution zu verrechnen.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, den Saal nach der Nutzung besenrein zu übergeben. Sollte diese Regelung nicht eingehalten werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Reinigungspauschale in Höhe von 350 € zu erheben. Diese kann direkt von der hinterlegten Kaution einbehalten werden.
(1) Für die Bewirtschaftung stehen dem Mieter die Küche neben dem Saal zur Verfügung.
(2) Bei Bewirtschaftung sind diese Räume in einem tadellos aufgeräumten Zustand zu verlassen. Der Boden ist feucht aufzuwischen, die Schränke und ggf. die Wände abzureiben. Das benutzte Inventar ist sauber und hygienisch einwandfrei zu reinigen.
(3) Die vorhandene Einrichtung, das Geschirr und das Besteck, werden dem Veranstalter leihweise zum pfleglichen Gebrauch zur Verfügung gestellt. Abnahmeverpflichtungen für Getränke aller Art oder sonstige Gegenstände bestehen nicht.
(4) Nicht verbrauchte Lebensmittel sind spätestens am nächsten Vormittag nach Abschluss der Veranstaltung abzuholen.
(5) Inventar:
(1) Die vorhandene technische Ausstattung (z. B. Konferenztechnik, Beleuchtung, Heizungs- und Klimaanlagen) darf nur nach vorheriger Einweisung durch autorisiertes Personal (Leiter) genutzt werden.
(2) Unsachgemäße Nutzung oder Verlust von beispielsweise Tablet, Fernbedienungen etc. kann zu Schadensersatzforderungen führen.
(1) Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Nutzung abzulehnen oder eine bereits genehmigte Nutzung zu widerrufen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(2) Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße gegen diese Ordnung, Missachtung von Sicherheitsvorschriften oder eine Gefährdung von Personen oder Sachwerten sein.
(1) Die Mietpreise werden nach Dauer und Art der Nutzung berechnet und sind in der aktuellen Preisliste festgelegt.
(2) Eine Kaution in Höhe von 800 EUR ist vor Veranstaltungsbeginn zu hinterlegen und wird nach einwandfreier Übergabe erstattet.
(3) Zusätzliche Kosten für Reinigung, Schäden oder Überschreitungen der Mietzeit werden von der Kaution abgezogen bzw. gesondert in Rechnung gestellt.
(1) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung des Saals kann eine Kaution erhoben werden.
(2) Eine Kaution in Höhe von 800 EUR ist vor Veranstaltungsbeginn zu hinterlegen und wird nach einwandfreier Übergabe erstattet. Die Höhe der Kaution kann nach individueller Absprache und in schriftlicher Form angepasst werden, insbesondere wenn der Saal für mehrere Tage oder eine längere Nutzungsdauer angemietet wird. Sofern keine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen wurde, gelten die oben genannten Kautionskosten.
(3) Nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Räumlichkeiten sowie nach Feststellung, dass keine Schäden oder außergewöhnliche Verschmutzungen vorliegen, wird die Kaution zurückerstattet.
(4) Sollte es zu Schäden oder einer nicht vertragsgemäßen Nutzung kommen, behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten.
(1) Der Mieter hat den Saal und das Inventar pfleglich zu behandeln und ist für Schäden, die durch ihn oder seine Gäste verursacht werden, haftbar.
(2) Der Mieter hat mindestens einen oder mehrere (maximal 3) verantwortliche Leiter zu bestellen; die Übergabe der Räume erfolgt ausschließlich an einen dieser Leiter.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, dass ein verantwortlicher Leiter bis zum Schluss der Veranstaltung anwesend ist.
(4) Nach Beendigung der Nutzung ist der Saal besenrein zu übergeben. Die Reinigung erfolgt durch den Vermieter oder nach Absprache durch den Mieter.
(5) Alle behördlichen Genehmigungen (z. B. GEMA, Ausschankgenehmigung) sind vom Mieter eigenständig einzuholen. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle Konsequenzen, die sich aus fehlenden oder nicht nachweisbaren Genehmigungen ergeben, insbesondere bei einer behördlichen Kontrolle.
(1) Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung für die Sicherheit seiner Gäste und haftet für Personen- oder Sachschäden. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle über die übliche Abnutzung des Saals hinausgehenden Schäden und Verluste, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese durch ihn, seine Beauftragten, Teilnehmer an der Veranstaltung oder durch sonstige Dritte verursacht wurden. Die vom Veranstalter zu vertretenden Schäden (einschließlich Mobiliar, Küchenausstattung…) werden vom Vermieter auf Kosten des Veranstalters behoben.
(2) Eine Haftung des Vermieters für Schäden an Kraftfahrzeugen, die widerrechtlich oder regulär auf den Parkplätzen des Vermieters abgestellt sind, ist ausgeschlossen.
(3) Für vom Mieter eingebrachte Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung. Die Lagerung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Veranstalters in den ihm angewiesenen Räumen.
(4) Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verluste von Eigentum des Mieters oder seiner Gäste.
(5) Der Abschluss einer Veranstaltungsversicherung wird empfohlen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Daneben kann der Vermieter noch Sicherheitsleistungen fordern.
(1) Der Vermieter behält sich das Hausrecht vor und kann Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, des Saals verweisen.
(2) Lärmschutzauflagen sind einzuhalten. Ab 22:00 Uhr ist die Lautstärke auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Nachbarschaft nicht unzumutbar zu belästigen.
(4) Rauchverbot:
Im gesamten Gebäude, einschließlich des Saals, gilt ein striktes Rauchverbot. Dies umfasst alle Innenräume des Gebäudes, auch Flure, Toiletten und Nebenräume. Das Rauchen ist ausschließlich im Freien in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Der Mieter ist dafür verantwortlich, seine Gäste und alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen über dieses Rauchverbot zu informieren und dessen Einhaltung sicherzustellen.
Bei Zuwiderhandlung behält sich der Vermieter vor, eine Reinigungsgebühr in Rechnung zu stellen sowie weitere Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verweisung von Personen, die gegen das Rauchverbot verstoßen.
(1) Der Mieter kann die Buchung des Saals schriftlich stornieren.
(2) Im Falle einer Stornierung fallen folgende Gebühren an:
(3) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(4) Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig erstattet; weitergehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
(1) Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Ordnung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Heilbronn .
Diese Ordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt für alle künftigen Buchungen.